Mit dem Tod einer Person entsteht nach Schweizer Erbrecht automatisch eine Erbengemeinschaft, sofern mehrere Erben vorhanden sind. Diese Gemeinschaft ist eine sogenannte "Gesamthandsgemeinschaft". Das bedeutet, dass der Nachlass allen Erben gemeinsam gehört und sie nur einstimmig darüber verfügen können. Kein Erbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände bestimmen oder seinen Anteil verkaufen, bevor die Teilung erfolgt ist. Dieses Einstimmigkeitsprinzip ist die häufigste Ursache für Blockaden und Streitigkeiten.
Die Auflösung dieser "Zwangsgemeinschaft" ist das Ziel der Erbteilung. Der Königsweg ist dabei der Abschluss eines schriftlichen Erbteilungsvertrags, in dem alle Erben der vereinbarten Aufteilung des Nachlasses zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt als letzter Ausweg nur die Erbteilungsklage bei Gericht, ein oft langwieriger, kostspieliger und für die Familienbeziehungen zerstörerischer Prozess. Eine professionelle, neutrale Begleitung durch Mediation oder Beratung kann entscheidend dazu beitragen, den gerichtlichen Weg zu vermeiden und eine für alle Seiten akzeptable, vertragliche Lösung zu finden. Sie hilft, die Einstimmigkeit herzustellen, die für eine reibungslose Teilung unerlässlich ist.